Sofern ein in Deutschland ansässiger Unternehmer Gebühren für die befristete Überlassung von Softwarelizenzen an einen ausländischen Unternehmer zahlt wird es teuer, wenn das Steuerabzugsverfahren nicht beachtet wird. Demnach ist der Deutsche Unternehmer verpflichtet mindestens 15% der Rechnungssumme einzubehalten und diese an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Das kommt bei Ihnen nicht vor? Prüfen Sie doch mal, ob die Zahlungen an Microsoft, Adobe, Magento, Salesforce u.s.w. an ein inländisches Unternehmen gehen, oder ob der Zahlungsempfänger im Ausland (EU und Drittland) sitzt. Bereits das Beziehen einer APP aus dem Apple Store als Unternehmer auf Ihrem Handy oder IPad kann das Steuerverfahren auslösen, sofern Sie Lizenzgebühren leisten. Selbstverständlich ist davon auch die entgeltliche Überlassung von Bildmaterial betroffen, auch wenn dieses auf den ersten Blick „erworben“ wird, zahlen Sie in den meisten Fällen nur eine Gebühr für eine Nutzungsüberlassung. Die Verjährungsfristen greifen natürlich aber auch hier, nach rund 8 Jahren. Am 31.12.2015 verjährt somit das Jahr 2007 für eine mögliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt. Wir stehen gern für Fragen und Lösungen zur Seite.