Entgegen der Ansicht des Finanzamtes vertrat der BFH in seinem Urteil vom 12.März 2014 IR 45/13 die Auffassung des Klägers und stellte nicht nur 95% des Gewinns steuerfrei, sondern ließ die damit zusammenhängenden Kosten voll zum Abzug zu. Aus einem Gewinn von somit EUR 1.000.000,00 werden im Ergebnis nur 50.000,00 besteuert, von diesen wiederum können die zuzurechnenden Beratungskosten abgezogen werden. Damit kommt eine Steuerbelastung von unter 1,5% in Betracht. Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung.