Nach dem Beschluss des IX Senats des BFH sollen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer selbst dann abziehbar sein, wenn keine ausschließliche berufliche Nutzung vorliegt. Aufgrund der entgegenstehenden Rechtsauffassung vorangegangener Urteile hat der Senat diese Frage nunmehr dem Großen Senat des BFH zur abschließenden Klärung vorgelegt.