Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

um Familien, Unternehmen und Kommunen darin zu unterstützen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besser zu bewältigen, will die Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket auf den Weg bringen.
Der Koalitionsausschuss hat sich dafür auf Eckpunkte verständigt. Mit dem Konjunkturpaket sollen auch private und öffentliche Investitionen angeschoben und die technologische Modernisierung befördert werden. Dieses Paket ist gesetzlich noch nicht umgesetzt und unsere Ausführungen zeigen nur die geplanten Änderungen, ohne ableitbaren Rechtsanspruch.
Das Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020 finden Sie nachfolgend, abgekürzt und inhaltlich ausgewählt, zusammengefasst:
  1. Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.
  2. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats.
  3. Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt
  4. Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert: U.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags
  5. Wirtschaftliche Unterstützung: Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
  6. Unterstützung junger Familien: Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet.
  7. Auf Grund des höheren Betreuungsaufwand gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet auf 2 Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt
  8. Unternehmer (klein und mittelständisch) die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten.
Gern beraten wir Sie und stehen für weitere Fragen zur Verfügung.

Wir sind weiterhin an Ihrer Seite – auch in Zeiten von Corona!

Organisatorisches

Persönliche Termine mit uns:

Wir werden in den nächsten Wochen aufgrund der Ansteckungsgefahr kaum   persönlichen Termine in der Kanzlei wahrnehmen können. Wir sind aber wie gewohnt per Telefon, Fax, Mail und auf Wunsch auch in einer Videokonferenz zu erreichen.

Abgabe von Belegen und Unterlagen bei uns:

Wie Sie wissen verstehen wir uns als digitale Kanzlei. Wenn – überhaupt noch – Belege und Unterlagen bei uns abgegeben werden müssen, die nicht per Mail oder Upload zur Verfügung gestellt werden können, senden Sie uns diese bitte per Post oder Boten. Wir bitten von persönlicher Abholung abzusehen. Unterschriften zu Steuererklärungen und Jahresabschlüssen erbitten wir derzeit ausschließlich digital.

 

Sofortige Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Seit dem 24. März 2020 gibt es die Möglichkeit als von Corona wirtschaftlich betroffenes Unternehmen, die gezahlte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 sofort vom Finanzamt erstatten zu lassen. Die Dauerfristverlängerung bleibt dennoch bestehen.

 

Weitere Steuererleichterungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 u.a. die nachfolgenden folgenden steuerlichen Stundungsmaßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkung des Corona-Virus (Covid-19/SARS CoV-2) beschlossen.

Antrag auf Steuerstundungen:

Durch Corona betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Dies gilt für folgende Steuerarten:

Körperschaftsteuer
Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag,
Gewerbesteuer,
Umsatzsteuer

Lohnsteuer

Die Berliner Finanzverwaltung hat weiterhin informiert, dass dies für alle rückständigen Steuern eines Steuerpflichtigen gilt, der wirtschaftlich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen:

Antrag auf Herabsetzung der vierteljährlichen Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) auch ggf. rückwirkend ab dem 1. Quartal 2020, dieser Antrag kann unbürokratisch beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Verspätungszuschläge

Soweit es durch die sog. Corona-Krise zu Verspätungen bei der Abgabe von Steuer-Anmeldungen kommen sollte, seien die Finanzämter gebeten worden, etwaige Verspätungszuschläge zu erlassen.

Erlass von Säumniszuschlägen: