Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führte das bislang für alle Gesellschafter grds. zu einer Gewinnrealisation. Durch eine sog. Realteilung konnte das bisher verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und/oder es in Ihr Betriebsvermögen überführen. Voraussetzung für die Realteilung war aber bislang die Beendigung der Gesellschaft.

Nunmehr kann, gemäß BFH- Urteil vom 17. September 2015 (veröffentlicht am 17. Februar 2016), ein Gesellschafter unter Umständen steuerneutral aus einer Personengesellschaft ausscheiden und diese ohne ihn und ohne Aufdeckung von stillen Reserven fortgeführt werden.