Das Bundessozialgericht hatte im Fall eines Heilpädagogen zu entscheiden, der neben einer Vollzeittätigkeit auf der Basis von Honorarverträgen vier bis sieben Stunden wöchentlich für einen Landkreis Aufgaben erbrachte und hierfür ein Honorar von ca. 40,00 € je Betreuungsstunde erhielt.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts lag in diesem Fall keine abhängige Beschäftigung vor, da der Freiberufler weitgehend weisungsfrei arbeitete und auch nicht in die Arbeitsorganisation eingebunden war.

Gegen eine abhängige Beschäftigung sprach zudem die Höhe der Vergütung, die deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten Arbeitnehmers lag.