Der Bundesfinanzhof ließ den Abzug zu, weil der als Logopäde tätiger Therapeut in seiner Praxis zur Aufbewahrung seiner sonstigen Betriebsunterlagen keine geeigneten Räumlichkeiten hatte und diese auch nicht ohne weiteres hergestellt werden konnten.
Achtung! Bei Wohneigentum kann das jedoch zur Steuerverstrickung führen!