Trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung wurde der Vorsteuerabzug versagt, da der Rechnungsempfänger mitteilte, von Anfang an das Bestehen dieser Verbindlichkeit nicht zu akzeptieren, da Mängel vorlagen. Im Ergebnis blieb die Verbindlichkeit zwar nach dem „Gläubiger Schutz Prinzip“ zu aktivieren, der Vorsteuererstattung (19% Umsatzsteuer) wurde jedoch nicht entsprochen (BFH, Beschluss 09. April 2014- XI B 10/14, NV)