Zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, in der sie eine endgültige Belastung des Steuerpflichtigen bedeuten. Die außergewöhnliche Belastung ist grundsätzlich im Veranlagungszeitraum der Verausgabung, vermindert um zu erwartende Ermäßigungen zu berücksichtigen. In dem vorliegenden Fall jedoch machte der Steuerpflichtige eine Vorauszahlung (Festvereinbarung) auf die in den nächsten Jahren zu erwartenden Heil- und Behandlungskosten beim Zahnarzt in Höhe von EUR 45.000,00. Damit sollte im Jahr der Zahlung das zu versteuernde Einkommen erheblich reduziert werden. Das FG München wertete das jedoch als Gestaltungsmißbrauch (§42 AO) ließ aber die Revision beim BFH zu.