Gemäß BMF Schreiben vom 16.Dezember 2003 und nachfolgenden Erlassen u.a der OFD München vom 15. Oktober 2004 zu der steuerlichen Behandlung der privaten Vermögensverwaltung wurde diese als gegeben bezeichnet, wenn folgende Voraussetzungen kummulativ vorliegen:
1) Es muss eine Nutzung eigenen Vermögens auf Ebene der KG vorliegen, d.h. es muss sich um Gesellschaftsvermögen handeln und es darf nicht mit Bankkrediten gearbeitet werden
2) Die KG darf keine umfangreiche eigene Organisation auf ihren Nahmen unterhalten (d.h. besondere Geschäftsräume, Angestellte u.s.w)
3) Das Angebot (Die Beteiligung) darf nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit angeboten werden
4) Es darf sich nicht um kurzfristige Investments handeln (gewichtet mindestens 3-5 Jahre)
5) Der Veräußerungserlös aus den Exit Szenarien darf nicht reinverstiert werden, sondern muss an die Kommanditisten ausgeschüttet werden. Es ist unschädlich, wenn aus den Veräußerungserlösen 20% in bestehende Beteiligungen des Fonds investiert werden. Die 20% dürfen aber 20% des Zeichnungskapitals nicht übersteigen. Keine Reinvestition von Veräußerungserlösen liegt vor, wenn Erlöse in Höhe des Betrags, zu dem Kosten und der Ergebnis-Vorab für die Geschäftsführung aus Kapitaleinzahlungen finanziert wurden, erstmals in Beteiligungen (re)investiert werden
6) Die Fond Initiatoren dürfen selber wiederum nicht im Management der Portfolio Beteiligungen sitzen (Ausnahme sind Beiräte)
7) Es darf keine Beteiligungen in der KG liegen, die eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft (Gmbh& Co. KG) darstellt- Abfärbung der Gewerblichkeit auf die Vermögensverwaltung der Gesellschaft
8) Es muss mindestens noch ein weiterer Geschäftsführer vorliegen, der keine Kapitalgesellschaft ist, sonst liegt eine gewerbliche Prägung nach § 15 (3) Nr. 1 EStG vor
9) Die benannten Punkte 1-7 müssen in der Gesellschaft „gelebt“ und „umgesetzt“ werden.
10) Das Gesamtbild der Verhältnisse darf keine gewerblich tätige Vermögensverwaltung darstellen.
Die einzelnen Kriterien sind vielfach nur durch die Rechtsprechung, aber auch durch weitere Verwaltungsanweisungen mit „Leben“ gefüllt worden. Wir beraten Sie gern bei der Ausarbeitung Ihres Konzeptes