Eine Rechnungsberichtigung wirkt erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung, hat also keine Rückwirkung auf den Besteueungszeitraum der Rechnungserteilung.
Hierdurch kann es zu erheblichen Zinsbelastungen des Unternehmers kommen.
Achten Sie daher immer darauf, dass alle notwendigen Angaben auf der Rechnung enthalten sind.