In 2 neu veröffentlichten Urteilen hat der BFH entschieden, dass eine nachträgliche Patientenbefragung nicht Grundlage für die Entscheidung zur Umsatzsteuerfreiheit sein kann. Vielmehr sollte der behandelnde Arzt aus anonymisierten Patientenunterlagen die medizinische Indikation ableitbar machen. Weiterhin wurde die Anwendung des Krankheitsbegriffes der WHO als Indikation/ Diagnose abgelehnt, sondern der Begriff der Krankheit aus Sicht des SGB V in den Vordergrund gestellt. Vorangegangen waren Verfahren, bei denen sich die Finanzgerichte bzw. Finanzämter weigerten, schriftlich dokumentierte Patientenakten als Grundlage für die Einstufung der Umsatzsteuerfreiheit zu akzeptieren. Aus diesen Urteilen sind nunmehr Standards ableitbar, die eine Befreiung von der Umsatzsteuer bei medizinisch indizierten Eingriffen ermöglichen. Sprechen Sie uns an, wir helfen gern.