Nach jüngster Rechtsprechung muss eine Kapitalgesellschaft als Komplementärin, ohne eigenes Betätigungsfeld, darauf achten, dass die Vergütung für die Geschäftbesorgung und Haftung dazu führt, dass die Komplementärin mindestens keinen negativen Jahresüberschuss erzielt. Bei der Gestaltung ist daher darauf zu achten, dass die Komplementärin laufend ihre Auslagen aktualisiert und diese in Rechnung stellt.