Gewährt ein Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft seinem Lebenspartner ein zinsloses Darlehen, aus privaten Gründen, so liegt darin eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung unter Lebenden vor, die der Schenkungssteuer (in Höhe des Zinsanteils) unterliegt.(BFH, Urteil v. 27.11.2013 – II R 25/12, NV