Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahn/Arztpraxen ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von §15 (3) UrhG anzusehen.

Sie greift daher in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken ein, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 Fall 1, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und begründet auch keinen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14 – LG Düsseldorf ,AG Düsseldorf

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