Der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird über die Entfernungspauschale geregelt. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 €. Erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie entsprechende Absprachen und Weisungen bestimmt.
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